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Die Kennzeichnung von Lazarettschiffen wurde mit einer Verfügung vom 05.05.1937 in der Kriegsmarine eingeführt. Der Plan für den Ernstfall sah vor, sofern benötigt, geeignete Schiffe der Handelsmarine für diese Funktion zu übernehmen. Um unter den Schutz des Genfer Abkommens treten zu können, mussten die entsprechenden Lazarettschiffe und Krankentender bei den feindlichen Kriegsparteien angemeldet werden. Die genutzten Schiffe mußten durch einen weißen Anstrich mit einem waagerecht laufenden, ca. 1,5 m breiten grünen Streifen kenntlich gemacht werden. Eine weitere Vorgabe beinhaltete die Anbringung von roten Kreuzen auf beiden Seiten der vorhandenen Schornsteine. Außer der Nationalflagge am Heck des Schiffes war zudem am Großtopp die Rotkreuzflagge zu setzten. Auch bei Nacht war darauf zu achten, dass die Kennzeichen jederzeit weitsichtbar erkennbar waren. Den Lazarettschiffen war es in diesem Zusammenhang auch untersagt, mit abgeblendeten Lichtern zu fahren. Anmerkung: |
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